Änderung § 17 ALG vom 01.09.2009

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§ 17 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 17 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9c G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,

2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und

3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(Text alte Fassung)

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(Text neue Fassung)

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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