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Änderung § 107b ALG vom 01.01.2013

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§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


(Text neue Fassung)

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


vorherige Änderung

§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.



§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.