Änderung § 107b ALG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 RentÜGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


(Text neue Fassung)

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


vorherige Änderung

§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.



§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed