Änderung § 120 ALG vom 01.05.2007

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§ 120 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 120 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 120 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 und

2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erstmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1 und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2

zu bestimmen.



 



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