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Änderung § 38 ALG vom 09.08.2018

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§ 38 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 38 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Überbrückungsgeld


(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,

2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und

5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) 1 Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2 Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.

(Text neue Fassung)

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.

(heute geltende Fassung) 

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