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Änderung § 77 ALG vom 19.04.2012

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§ 77 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung
§ 77 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge


(Text alte Fassung)

Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2 Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3 § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.


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