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Änderung § 34 ALG vom 01.01.2013

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§ 34 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 34 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 I S. 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen


(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

(Text alte Fassung)

(2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat.

(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vorherigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer
Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Entziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rückwirkend zu leisten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. 3 Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. 4 Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) 1 Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. 2 Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) 1 Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2 In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. 3 Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)