Änderung § 14a ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 14a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner


(Text neue Fassung)

§ 14a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.

(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.



 



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