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Änderung § 50 ALG vom 01.01.2013

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§ 50 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 50 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Örtliche Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse


vorherige Änderung

(1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft. Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschaftswert seinen Sitz hat.

(2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den Gartenbau nach dem

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlichen Aufenthalt

des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für
die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisenrenten ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehegatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.

(3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.




(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

2. Aufklärung, Beratung und Information.