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Änderung § 74 ALG vom 01.01.2013

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§ 74 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 74 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Überprüfung der Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 74 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen, ob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. Die §§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.