§ 74 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 74 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 74 Überprüfung der Voraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 74 (aufgehoben) |
Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen, ob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. Die §§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. |