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Änderung § 80 ALG vom 12.12.2006

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§ 80 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 80 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(Text neue Fassung)

(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

(3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist sicherzustellen, daß die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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