Änderung § 106a ALG vom 01.07.2015

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§ 106a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 106a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(1) 1 Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, findet beim Zusammentreffen von Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

 



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