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Änderung § 22 ALG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ALG, alle Änderungen durch Artikel 438 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 22 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 438 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten. |
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