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Änderung § 61a ALG vom 08.09.2015

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§ 61a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 61a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 438 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen


(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2 Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Steuernummer,

7. zuständiges Finanzamt

des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und

10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.

3 Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4 Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,

2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,

3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und

4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.

5 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6 Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.