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Änderung § 93a ALG vom 01.01.2018

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§ 93a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 93a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93a Abschlag vom Rentenwert


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1 Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:


Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende
Altersgrenze

Jahr | Monat | Jahre | Monate

vor 2012 | | 63 | 0

2012 | | |

| Januar | 63 | 1

| Februar | 63 | 2

| März | 63 | 3

| April | 63 | 4

| Mai | 63 | 5

| Juni bis Dezember | 63 | 6

2013 | | 63 | 7

2014 | | 63 | 8

2015 | | 63 | 9

2016 | | 63 | 10

2017 | | 63 | 11

2018 | | 64 | 0

2019 | | 64 | 2

2020 | | 64 | 4

2021 | | 64 | 6

2022 | | 64 | 8

2023 | | 64 | 10.


2 An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3 In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.



(heute geltende Fassung)