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Änderung § 33 ALG vom 01.05.2007

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§ 33 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 33 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Berechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2 Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet (Anlage 1).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2 Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 4 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(2) 1 Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2 Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3 Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)