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Änderung § 11 ALG vom 09.08.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 11 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Regelaltersrente


(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. *)


(Text neue Fassung)

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.




1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG in B. v. 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)



 
(heute geltende Fassung)