Änderung § 13 ALG vom 09.08.2018

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§ 13 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 13 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung


(1) 1 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,

3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und

4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

2 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3 Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist.

(Text neue Fassung)

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und

3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

2 Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,

3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,

4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,

6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,

8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,

9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 erfüllt sind, und



7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und

8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

vorherige Änderung

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmensabgabe erfüllen und nicht Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.



(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2 Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.






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