Änderung § 30 ALG vom 01.01.2019

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§ 30 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 30 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 Absatz 1, 3 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(Text neue Fassung)

1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(heute geltende Fassung) 
 



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