Dritter Untertitel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Dritter Untertitel Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente
§ 14a (aufgehoben)
§ 15 Waisenrente
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Renten

Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen

Dritter Untertitel Renten wegen Todes

§ 14 Witwenrente und Witwerrente


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1.
(aufgehoben)

2.
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und

3.
(aufgehoben)

4.
der überlebende Ehegatte

a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,

b)
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder

c)
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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§ 14a (aufgehoben)


§ 14a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 15 Waisenrente


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 7 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 22. April 2015



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