§ 31 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
§ 31 Ausschluß und Minderung von Renten

Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Renten

Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten

§ 31 Ausschluß und Minderung von Renten



Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



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