(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
(2)
1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden.
2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt §
119 Absatz 2 bis 7 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend §
120 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach §
45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.
Die Berechnungsgrundsätze der §§
121 bis 123 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.