Siebter Abschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluß
Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
§ 45 Auszahlung und Anpassung
§ 46 Verordnungsermächtigung
Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
§ 47 Berechnungsgrundsätze
Vierter Unterabschnitt Rechtsweg
§ 48 (weggefallen)

Zweites Kapitel Leistungen

Siebter Abschnitt Durchführung

Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens

§ 44 Beginn und Abschluß


§ 44 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung

§ 45 Auszahlung und Anpassung


§ 45 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 46 Verordnungsermächtigung


§ 46 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.


Text in der Fassung des Artikels 438 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze

§ 47 Berechnungsgrundsätze



Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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Vierter Unterabschnitt Rechtsweg

§ 48 (weggefallen)






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