§ 44 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluß

Zweites Kapitel Leistungen

Siebter Abschnitt Durchführung

Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens

§ 44 Beginn und Abschluß


§ 44 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018



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