§ 78 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Viertes Kapitel Finanzierung
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes

Viertes Kapitel Finanzierung

Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung

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Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.



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