Sechster Unterabschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten
§ 93 Berechnung der Renten
§ 93a Abschlag vom Rentenwert

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten

§ 93 Berechnung der Renten


§ 93 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.

(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn

1.
sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,

2.
a)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder

b)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen ist und

3.
vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.

(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde,

2.
sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder

3.
sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. Januar 1995

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§ 93a Abschlag vom Rentenwert


§ 93a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:

Rentenbeginn/Todeszeitpunkt maßgebende
Altersgrenze
JahrMonatJahreMonate
vor 2012  630
2012   
 Januar631
 Februar632
 März633
 April634
 Mai635
 Juni bis Dezember 636
2013 637
2014 638
2015 639
2016 6310
2017 6311
2018 640
2019 642
2020 644
2021 646
2022 648
2023 6410.


2An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 EM-Leistungsverbesserungsgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2509 m.W.v. 1. Januar 2018



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