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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 6 des 7. SGBIIIuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

(Text neue Fassung)

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.



§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet


vorherige Änderung

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.



(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.

(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.