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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 9 des VAStrRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    § 1 Versicherte kraft Gesetzes
    § 2 Versicherungsfreiheit
    § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 4 Freiwillige Versicherung
    § 5 Freiwillige Weiterversicherung
    § 6 Verordnungsermächtigung
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 9 Ausschluß von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen
          § 10 Umfang und Ort der Leistungen
    Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Renten
          Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
             Erster Untertitel Renten wegen Alters
                § 11 Regelaltersrente
                § 12 Vorzeitige Altersrente
             Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung
                § 13 Renten wegen Erwerbsminderung
             Dritter Untertitel Renten wegen Todes
                § 14 Witwenrente und Witwerrente
                § 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner
                § 15 Waisenrente
                § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
             Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung
                § 17 Anrechenbare Zeiten
             Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten
                § 18 Beitragszeiten
                § 19 Zurechnungszeit
                § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
             Sechster Untertitel Abgabe des Unternehmens
                § 21 Abgabe des Unternehmens
                § 22 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Berechnung der Renten
             § 23 Berechnung der Renten
             § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
          Dritter Titel Anpassung der Renten
             § 25 Anpassung
             § 26 Verordnungsermächtigung
          Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
             § 27 Zusammentreffen von Renten
             § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
             § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
             § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
          Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
             § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
          Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
             § 31 Ausschluß und Minderung von Renten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          Erster Titel Zuschuß zum Beitrag
             § 32 Anspruchsvoraussetzungen
             § 33 Berechnung
             § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
             § 35 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
             § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
    Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren
       § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
       § 38 Überbrückungsgeld
       § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
    Vierter Abschnitt Rentenauskunft
       § 40 Rentenauskunft
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 41 Grundsatz
       § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
    Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 43 Realteilung
(Text neue Fassung)

       § 43 Interne Teilung
    Siebter Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
          § 44 Beginn und Abschluß
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 45 Auszahlung und Anpassung
          § 46 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 47 Berechnungsgrundsätze
       Vierter Unterabschnitt Rechtsweg
          § 48 (weggefallen)
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Organisation
       Erster Unterabschnitt Zuständige Versicherungsträger
          § 49 Sachliche Zuständigkeit
          § 50 Örtliche Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Aufsichtsbehörden
          § 51 Aufsichtsbehörden
       Dritter Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
          § 52 Beschäftigte der Versicherungsträger
       Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
          § 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
          §§ 54 bis 58b (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz
       § 59 Mitgliedsnummer
       § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
       § 61 Versicherungskonto
       § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
       § 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
       § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 64 (aufgehoben)
       § 65 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
       § 66 Finanzierungsgrundsatz
       § 67 Lagebericht
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 68 Beitragshöhe
          § 69 (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
          § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
          § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
       Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
          § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten
          § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
       Sechster Unterabschnitt Verfahren bei Beitragszuschüssen
          § 74 Überprüfung der Voraussetzungen
       Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung
          § 75 Erstattungsberechtigte
          § 76 Umfang und Wirkung
          § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 78 Beteiligung des Bundes
       Zweiter Unterabschnitt Finanzverbund
          § 79 Finanzverbund
          § 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren
       Dritter Unterabschnitt Erstattungen
          § 81 Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 82 Grundsatz
          § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 84 Versicherungspflicht
          § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 86 Teilhabe
       Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
       Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
             § 87a Regelaltersrente
             § 87b Vorzeitige Altersrente
             § 88 Rente an frühere Ehegatten
          Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
             § 89 Hinzuverdienstgrenze
          Dritter Titel Wartezeiterfüllung
             § 90 Wartezeit
             § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
          Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
             § 92a Zurechnungszeiten
       Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten
          § 93 Berechnung der Renten
          § 93a Abschlag vom Rentenwert
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 94 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 95 Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
          § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
          § 98 Höhe von Bestandsrenten
          § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
          § 100 Begrenzung der Steigerungszahl
          § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
          § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
          § 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
          § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
          § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten
          § 104a Rentenartfaktor
          § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          § 105 Verordnungsermächtigung
          § 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
       Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          § 107 Beitragszuschüsse
          § 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide
          § 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
       Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft
          § 108 Anspruch auf Rentenauskunft
       Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
          § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

       Neunter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
          § 110 Realteilung in Altfällen


       Neunter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 110 (aufgehoben)
       Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz
          § 111 Zuständige Versicherungsträger
          § 112 Versicherungskonto
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          § 113 Lagebericht
          § 114 Beitragshöhe
          § 115 Beitragstragung
          § 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
          § 117 Beitragserstattung
          § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
          § 119 Überführung der Betriebsmittel
          § 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014
          § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
    Dritter Abschnitt Landabgaberente
       § 121 Anspruchsvoraussetzungen
       § 122 Leistungshöhe und Anpassung
       § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
       § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
       § 126 Durchführende Stellen
       § 127 Kostentragung
    Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
       § 128 Versicherungsfreiheit
       § 129 Kürzung der Renten
       Anlage 1 (aufgehoben)
       Anlage 2
       Anlage 3

§ 17 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,

2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und

3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.



(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Begründung von Anrechten aufgrund der Realteilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Begründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.

(2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.

(3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(4)
Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.



(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.

(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.

(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.

§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften


Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:

1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,

2. Zusammentreffen von Renten,

3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,

4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

vorherige Änderung nächste Änderung

Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.



Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.



(1) Die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1

1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,

2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Schafherde hält oder

3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.

Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach § 21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 Realteilung




§ 43 Interne Teilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht auf seinen Antrag von der Realteilung ab. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.

(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird. Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.



(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden insoweit keine Anwendung.



(2) 1 Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 2 Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.

§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn



(1) 1 Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. 2 Der Zuschlag gilt als Rente. 3 Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. 4 Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn

1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,

2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben,

3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht oder

4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.



5 Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt.

(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.

(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.



(3) 1 Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. 2 Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. 3 Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. 4 Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(4) 1 Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. 3 Absatz 3 Satz 3 gilt.

(5) 1 Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. 2 Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.

(6) 1 Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. 2 Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.

(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

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(9) Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.



(9) 1 Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. 2 Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat. 3 Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. 4 Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.

(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.

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(11) Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. § 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.



(11) 1 Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2 § 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.

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(13) 1 Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. 2 Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.

§ 98 Höhe von Bestandsrenten


(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.

(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn

1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2. mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und

3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und

a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder

b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.

Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.

(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf

1. Witwen- oder Witwerrente oder

2. Waisenrente,

gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.

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(7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.



(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.



§ 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten


(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.

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(2) Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

2. Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre vervielfältigt.

Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.

2. Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente (§ 11) maßgebend ist.

(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaft errechnet sich aus der nach § 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergebnis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird.

(4)
Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.



(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.

§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs


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Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat,

1.
der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3) mit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gehandelt hat,

2. die
auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit dem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten gehandelt hat.



Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)


(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit

1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte,

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2. das Familiengericht angeordnet hat, daß das begründete Anrecht auf der Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) umzurechnen ist,



2. (aufgehoben)

3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.

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Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermittlung des Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Abschlags von der Steigerungszahl der allgemeine Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit auf Anordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.



Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.



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§ 110 Realteilung in Altfällen




§ 110 (aufgehoben)


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§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem 31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene Entscheidung des Familiengerichts kann entsprechend § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert werden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrechtliche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zurückgelegt hat.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

vorherige Änderung

(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden insoweit keine Anwendung.



(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.