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Synopse aller Änderungen des ALG am 17.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. November 2016 durch Artikel 8 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten


(1) 1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 Absatz 1, 3 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(2) 1 Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,

2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Schafherde hält oder

(Text neue Fassung)

1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mindestens 120 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,

2. mindestens 100 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mindestens 240 Großtiere umfassende Schafherde hält oder

3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. 4 Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach § 21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.



3 Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. 4 Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach § 21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet. 5 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Vertretungsmacht für das Unternehmen hat.

§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.



(1) 1 Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3 Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1 Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.



§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist.



(2) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist.