Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ALG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 152 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 152 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Rentenauskunft


(1) 1 Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2 Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2 Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

(3) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2 Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. 2 Sie sind nicht rechtsverbindlich.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Sie sind nicht rechtsverbindlich.