(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen. 2Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzunehmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können.
(2) 1Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in das Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat. 2Gleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass die in das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben ständig einsehbar sind. 2Sie hat durch solche Maßnahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. 3Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121