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Synopse aller Änderungen der RAVPV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 19 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RAVPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
    § 1 Verzeichnis und einzutragende Personen
    § 2 Inhalt des Verzeichnisses
    § 3 Eintragungen in das Verzeichnis
    § 4 Berichtigungen des Verzeichnisses
    § 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen
    § 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis
    § 7 Suchfunktion
    § 8 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
    § 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
    § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
    § 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
    § 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
    § 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
    § 14 Suchfunktion
    § 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
    § 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
    § 17 Abrufbare Angaben
    § 18 Abrufbarkeit
Teil 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
    § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
    § 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer
    § 21 Einrichtung eines Postfachs
    § 22 Erstanmeldung am Postfach
    § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
    § 24 Zugang zum Postfach
    § 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte
    § 26 Datensicherheit
    § 27 Automatisches Löschen von Nachrichten
    § 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung
    § 29 Löschung des Postfachs
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

    § 31 (aufgehoben)
    § 32 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Verzeichnis und einzutragende Personen


1 Jede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. 2 In ihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1. von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland;

2. von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.



3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist.


§ 2 Inhalt des Verzeichnisses


(1) 1 Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung 'Professor' eingetragen. 2 Nicht-juristische Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkennbar sein. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung 'Professor' nachgewiesen wird.

(2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen.

(3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden.

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(4) 1 Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. 2 Sofern bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name einzutragen. 3 Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen.



(4) 1 Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. 2 Sofern bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name einzutragen. 3 Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. 4 Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden.

(5) 1 An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 2 Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen.

(6) 1 Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied einer Rechtsanwaltskammer gewesen ist. 2 Anderenfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einzutragen. 3 Weist die eingetragene Person im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist auch dieser einzutragen. 4 Bei nach § 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. 2 Betrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. 3 Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht.



(7) 1 Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. 2 Betrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. 3 Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. 4 Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) 1 Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeitraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. 2 Ist der Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungsfälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar sein.

(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Eintragungen in das Verzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. 2 Im Übrigen nimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.



1 Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. 2 Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. 3 Im Übrigen nimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen


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(1) 1 Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen Angaben. 2 Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird.



(1) 1 Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen Angaben. 2 Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. 3 Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.

(2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein.

(3) 1 Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. 2 Auf Antrag der eingetragenen Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. 3 § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

(4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen.

(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.



(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

(4)
Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen

1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,



2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.



1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach


(1) 1 Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2 Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. 2 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. 3 Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.



(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Einrichtung eines Postfachs


(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis. 2 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend.

(4) 1 Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. 2 Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. 3 Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. 4 Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Übergangsregelung




§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. 2 Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. 3 Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.