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Synopse aller Änderungen der RAVPV am 13.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2019 durch Artikel 3 des PVNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RAVPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Suchfunktion


(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2 Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

2. Vorname;

3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;

4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;

5. Berufsbezeichnung;

(Text alte Fassung)

6. Fachanwaltsbezeichnung.

(2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.


(3)
Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

(Text neue Fassung)

6. Fachanwaltsbezeichnung;

7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.


(2)
Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.