Zitierungen von § 1 OstseeSHNSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OstseeSHNSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OstseeSHNSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OstseeSHNSGBefV Ausnahmen und Befreiungen
... Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit ... oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes. (2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für 1. die rechtmäßige Ausübung der ... von 8 Kilometer je Stunde nicht überschreiten. (3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich ... Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen ... Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.  ... zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn ... in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ...
§ 3 OstseeSHNSGBefV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche ...
Anlage OstseeSHNSGBefV (zu § 1 Absatz 11)


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