Auf Grund des §
62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die
Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1166), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" das Wort „und" durch die Angabe „, 2 oder" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird aufgehoben.
- 3.
- Die §§ 13 bis 17 werden die §§ 12 bis 16.
- 4.
- Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:
„§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 5.
- Die §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Klammerangabe „(zu § 18)" wird durch die Klammerangabe „(zu § 19)" ersetzt.
- b)
- Nummer 12 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 13 bis 17 werden die Nummern 12 bis 16.
- d)
- In Nummer 15 werden die Wörter „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 18) geändert worden ist," angefügt.
- e)
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 und 18 angefügt:
- „17.
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5),
- 18.
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission vom 8. Februar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle") aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 143)."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2016.