Auf Grund des §
13 Absatz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die
Unbilligkeitsverordnung vom
14. April 2008 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch."
- 2.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.