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Synopse aller Änderungen der SVLFGGÜbV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVLFGGÜbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVLFGGÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
SVLFGGÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.