Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften (1. BMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2017 BMG § 38, § 49

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Geschlecht,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und".

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

1.
Ordensname,

2.
Künstlername,

3.
Geburtsdatum,

4.
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5.
Geschlecht,

6.
Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

7.
Einzugsdatum zu einer Anschrift,

8.
Auszugsdatum zu einer Anschrift,

9.
Familienstand,

10.
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

11.
Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

12.
Sterbedatum,

13.
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

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Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 1. BMGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...


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