Das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „zum" die Wörter „Bestand und" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschlecht" das Komma und die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und werden nach der Klammer die Wörter „und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,".
- 2.
- § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann," ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2017
-
-
- 10.
- Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124