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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (SachVRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:
- „§ 13
Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SachVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachVRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 2 SchrottImmoBK Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt ...
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