Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (MeldeRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 2. BMeldDÜV § 3, mWv. 1. November 2016 § 10

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):".

bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):".

bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MeldeRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeldeRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 MeldeRÄndV Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 6 MeldeRÄndV Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. ...


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