(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt
- 1.
- für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und
- 3.
- für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
(2)
1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach
§ 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des
§ 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist.
2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 ... von Flächen" das Wort „zentrale" eingefügt und die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... durch die Angabe „§ 50" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt und vor dem Wort ... das Wort „zentralen" eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt. 15. Nach § 10a wird ... 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. den Höchstwert nach § 19 , 6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der ... 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden." 27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch ... Angabe „§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt und wird vor dem Wort ... § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt ...