Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 61 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts



(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn

1.
sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche vollständig oder überwiegend mit der Fläche überschneidet, die Gegenstand des bestehenden Projekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren,

2.
für das bestehende Projekt zu beiden Gebotsterminen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,

3.
er weder ganz noch teilweise für das bestehende Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen Zuschlag erhalten hat,

4.
er innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 2 eine wirksame Verzichtserklärung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat,

5.
er innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 2 die Unterlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die zuständige Landesbehörde übergeben hat und

6.
er in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche ein Gebot abgegeben hat.

(2) 1Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. 2Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.





 

Frühere Fassungen von § 61 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5  ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts § 62 Datenüberlassung und ... ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen. § 51 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen die ... das Wort „zentral" eingefügt. 39. Der bisherige § 40 wird § 61 , in Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird die Angabe „§ 41" jeweils durch die Angabe ... Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40 Absatz 1" wird durch die Angabe „ § 61 Absatz 1", die Angabe „§ 42" durch die Angabe „§ 63" und die ... 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt. 63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor ...