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§ 74 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 74 Sicherheitszonen



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. 2Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.





 

Frühere Fassungen von § 74 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 15 BKompV Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
... gelten die folgenden Maßgaben: 1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. ...

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 2 KVR-V Geltungsbereich (vom 17.12.2021)
... Regeln vor. (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 ...
§ 7 KVR-V Sicherheitszonen (vom 17.12.2021)
... oder zur Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken. Die nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , nach § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung von der ... und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... „oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage" eingefügt. 27. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „richtet" ersetzt und wird das Wort ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 22 EEAusG Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Die" die Wörter „nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Artikel 1 6. KVRVÄndV
... Wörter „nach § 11 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter „nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 ... Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Sicherheitszonen nach" die Wörter „ § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... marine Biotope § 73 Veränderungssperre § 74 Sicherheitszonen § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer ... 53. Der bisherige § 52 wird § 73. 54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch ... des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),". 81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die ... durch die Angabe „§ 67" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „ §§ 74 bis 76" durch die Angabe „§§ 99 bis 101" ersetzt. b) Absatz ...