§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
1Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach
§ 3 Nummer 6 handelt.
2Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass
- 1.
- es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und
- 2.
- die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV ... 3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes 16.702,00 4. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See § 94 Zahlungsanspruch für ... Wörter „und Testfelder" angefügt. 74. Der bisherige § 68 wird § 93 . 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ... Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für ...
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