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Anlage - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen



1.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1.500.000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage 1.000.000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.

2.
Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.

3.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.

4.
Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.

5.
Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.

6.
Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.





 

Frühere Fassungen von Anlage WindSeeG

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aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

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