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§ 21 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren



(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).

(2) 1Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. 2Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter.

(3) 1Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. 2Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. 3Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. 4Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung.

(4) 1Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. 2Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. 3Alle abgegebenen Gebote sind bindend. 4Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. 5Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.

(5) 1Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. 2Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag.

(6) 1Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). 2Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zuschlag. 3Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. 4In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.

(7) 1Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. 2§ 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 21 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach ...
§ 18 WindSeeG Sicherheit (vom 01.01.2023)
... hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der ...
§ 20 WindSeeG Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert (vom 01.01.2023)
... keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21  ...
§ 22 WindSeeG Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (vom 01.01.2023)
... Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der ...
§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2023)
... Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden ... (1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr ...
§ 24 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ...
§ 25 WindSeeG Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag (vom 01.01.2023)
... ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten ...
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21 , 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
...  1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21 , 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt ...
§ 70 WindSeeG Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 ...
§ 85 WindSeeG Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen (vom 01.01.2023)
... Zuschläge nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden. ...
§ 86 WindSeeG Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich ...
§ 87 WindSeeG Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... nutzen, die er 1. aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ... b) die Festlegung von Mindestgebotswerten, c) eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen, d) die Art, die Form, das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.267,00 2. Zuschlagsverfahren für zentral ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023)
... mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21 , 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen ... Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf ... die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21 , 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene ... 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.267,00 2. Zuschlagsverfahren für zentral ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 23a Evaluierung des Losverfahrens". c) In der Überschrift zu Teil 4 werden die ... entscheidet das Los über den Zuschlag." 19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Evaluierung des Losverfahrens Die ... 19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „ § 23a Evaluierung des Losverfahrens Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen ... die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in ... mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben." 26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die ... hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der ... keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch." 29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst: ... Gebotsverfahren nach § 21 durch." 29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren (1) ... 29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst: „ § 21 Dynamisches Gebotsverfahren (1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote ... 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „§ 22 ... Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der ... Gebotskomponente (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden ... wie folgt gefasst: „(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ... 32. In § 25 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 20 oder § 21 " ersetzt. 33. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche" ersetzt und wird die Angabe „ § 21 " durch die Angabe „§ 52" ersetzt. 42. Der bisherige § 43 wird ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „§§ 20, 21 , 34 oder 54", die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" und ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „den §§ 20, 21 , 54" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:  ... ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des ... einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 ... 1" die Angabe „100 Prozent" eingefügt und werden die Wörter „ § 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § ... 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt und werden jeweils die Wörter „ § 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § ... die Angabe „§ 23 oder § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21 , 34 oder 54" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ ... 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter „den §§ 20, 21 , 34 oder 54" ersetzt. 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21 , 34 oder 54" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21 , 34 oder 54" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach ... In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 20 oder § 21 " ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  „(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr ...