(1) 1Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
- 1.
- in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt,
- 2.
- in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2.500 und 5.000 Megawatt und
- 3.
- ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4.000 Megawatt.
2Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach
§ 5.
(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach
§ 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) dem nach nicht und Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine § 3 Begriffsbestimmungen ... das Wort „jeweils" eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine (1) Das Ausschreibungsvolumen nach ... die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 ... ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „ § 2a Absatz 3" ersetzt. 14. § 10a wird wie folgt geändert: a) Der ... 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein ... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, 4. für ... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede ...