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§ 2a - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine



(1) 1Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt

1.
in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt,

2.
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3.000 und 5.000 Megawatt und

3.
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4.000 Megawatt.

2Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. 2Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.

(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.

(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.





 

Frühere Fassungen von § 2a WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 ...
§ 10 WindSeeG Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
...  (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt. --- ...
§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer ...
§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine § 3 Begriffsbestimmungen ... das Wort „jeweils" eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine (1) Das Ausschreibungsvolumen nach ... die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 ... ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „ § 2a Absatz 3" ersetzt. 14. § 10a wird wie folgt geändert: a) Der ... 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein ... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, 4. für ... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a , 3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede ...