§ 54 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 54 Zuschlagsverfahren


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:

1.
sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,

2.
sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,

3.
sie bewertet die Gebote nach § 53,

4.
sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und

5.
sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag.

2Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. 2Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. 3Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.

(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 54 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 54 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...
§ 52 WindSeeG Sicherheit (vom 01.01.2023)
... Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der ...
§ 55 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ... die Erteilung. (6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend ...
§ 56 WindSeeG Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag (vom 01.01.2023)
... für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten ...
§ 60 WindSeeG Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts (vom 01.01.2023)
... durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht). (2) Inhaber ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte ...
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
...  1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder ... Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54 , müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
...  1. innerhalb von a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die ...
§ 85 WindSeeG Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen (vom 01.01.2023)
... Zuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden. (2) ...
§ 86 WindSeeG Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich ...
§ 87 WindSeeG Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... nutzen, die er 1. aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.860,00 2.2 Durchführung eines ergänzenden ... eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3.773,00 3. Durchführung der zentralen ...

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 2 3. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 55 des Windenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023)
... Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge ... von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur ... auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.860,00 2.2 Durchführung eines ergänzenden ... eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3.773,00 3. Durchführung der zentralen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 ... Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und ... Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der ... GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. --- § 54 Zuschlagsverfahren (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung ... § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ... über die Erteilung. (6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend ... für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat. Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 ... 5" ersetzt und wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 54 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die ... die Angabe „§ 63" und die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 54 " ersetzt und nach dem Wort „betroffene" wird das Wort „zentral" ... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt. 55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" werden durch die ... innerhalb von a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...


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