Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 95 WindSeeG vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WindSeeG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 70 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 95 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung


(Text neue Fassung)

§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,



(1) 1 Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

1. aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,

(Textabschnitt unverändert)

2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung hat.

(2) 1 Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu

1.
auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, oder

2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4 Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist die Kapazität nur zu, wenn für die Pilotwindenergieanlage auf See noch keine sonstige nach Bundes- oder Landesrecht erforderliche Genehmigung erteilt wurde.

2
Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1 abzulehnen. 3 Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. 4 Die Bundesnetzagentur kann



3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung.

2 Zur Anbindung
einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.

(2) 1 Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu. 2 Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. 3 Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. 4 Die Bundesnetzagentur kann

1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder

vorherige Änderung

2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen.

(3) 1 § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. 2 Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.



2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.

(3) 1 § 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. 2 Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.

(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.

(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.

(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.


(heute geltende Fassung)